(1) Lasten dürfen mit den Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen nicht schräg gezogen oder geschleift werden.
(2) Festsitzende Lasten dürfen nur mit Zustimmung und in Gegenwart des Unternehmers oder seines Beauftragten losgerissen werden.
(3) Vor dem Losreißen festsitzender Lasten sind bewegliche Ausleger gegen unbeabsichtigtes Zurückschlagen zu sichern. DA
(4) Für Rammen gelten Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen nicht.
Sicherungen gegen Zurückschlagen sind z. B. Federstopper, Tauen.