Abweichend von § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VGB1) hat die Prüfung des Nachweises nach § 5 Abs. 1 für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, bis zum 31. März 1986 zu erfolgen.DA
Für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, ist die Forderung der Prüfung des Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweises (Stabilitätsberechnung) erfüllt, wenn dieser mit einem Prüf- oder Sichtvermerk der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft versehen ist.