§ 8
Alarmanlage
Auf schwimmenden Geräten, die auf Gewässern mit
Schiffsverkehr eingesetzt sind, muß eine Alarmanlage
vorhanden sein, durch die im Falle der Gefahr die gesamte Besatzung
gewarnt werden kann.DA
DA zu § 8:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
- lauttönende Klingeln, Hupen, Hörner vorhanden sind, deren Ton nicht mit den Tönen von Warnanlagen für andere Zwecke verwechselt werden kann,
- Tongeber so angebracht und verteilt sind, daß die Besatzungsmitglieder an Deck und in allen Räumen, in denen sie sich aufhalten oder in denen sie beschäftigt sind, wie Unterkunftsräumen, Maschinenräumen, auch bei Lärm mit Sicherheit gewarnt werden,
- Bedienungselemente der Tongeber an mehreren leicht zugänglichen Stellen an Deck, im Steuerstand und im
Bedienungsstand der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen deutlich gekennzeichnet vorhanden sind, so
daß sie im Falle der Gefahr ohne Verzögerung erreicht und betätigt werden können.