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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 68: Flurförderzeuge
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§ 14
Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.

(2) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind.

(3) Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann. DA

(4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, daß sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.

DA zu § 14:

Siehe auch VDI 3318 "Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen".


DA zu § 14 Abs. 3:

Diese Forderung setzt voraus, daß bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.

Nach den Technischen Regeln für Aufzüge "Betrieb" (TRA 007) muß unter anderem