(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn
1. | sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind, |
2. | sie gegen Kippen gesichert sind |
und | |
3. | die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist. DA |
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen. DA
Diese Bestimmung bezieht sich auf Fahrzeuge, die der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen.
Die Forderung hinsichtlich der Sicherung des Fahrzeuges gegen Rollen ist beim Befahren mit Flurförderzeugen in Längsrichtung z. B. erfüllt, wenn die Feststellbremse des Fahrzeuges angezogen ist und Unterlegkeile vor die nichtgelenkten Räder gelegt sind; siehe auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
Bei abgesattelten Sattelanhängern sind zum Be- oder Entladen zusätzliche Stützeinrichtungen erforderlich, wenn
Die zusätzlichen Stützeinrichtungen müssen den zu erwartenden Belastungen sicher standhalten. Stützhölzer oder Palettenstapel sind hierfür nicht geeignet.
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; das Beladen ist deshalb von der nicht gelenkten Achse aus zu beginnen, während mit dem Entladen über der Lenkachse begonnen werden muß. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Kippen können erforderlich sein.
Siehe auch BG-Information "Sicherer Umgang mit Wechselbehältern" (BGI 598) (Neufassung in Vorbereitung).
Eine Verständigung über den Arbeitsablauf ist erforderlich, um zu verhindern, daß mit dem Fahrzeug während des Be- oder Entladens Bewegungen durchgeführt werden, die den Fahrer des Flurförderzeuges oder Dritte gefährden.
Sofern selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Fahrzeug am Wegfahren hindern, oder auf den Arbeitsablauf abgestimmte Signaleinrichtungen vorhanden sind, kann auf eine vorherige Verständigung verzichtet werden.