§ 29
Fluchtwege, Notausgänge
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen
nur einsetzen, wenn die Regalanlage so gestaltet und der Betrieb
in den Schmalgängen so geregelt ist, daß die Versicherten
die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen
können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Regalanlagen
- ausgenommen im Notfall - nicht durch Notausgänge betreten
werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge
entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Quergänge,
die ausschließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt
sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden. DA
DA zu § 29 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt
- bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger
aufhalten, durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z.
B. Zeichen P03 "Für Fußgänger verboten" nach Anlage
2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit einem Zusatzzeichen mit
der Aufschrift
ausgenommen als Fluchtweg
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- bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger
aufhalten, durch Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische
Maßnahmen, z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des
Querganges Alarm auslösen.