GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 68: Flurförderzeuge
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

§ 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1.mindestens 18 Jahre alt sind,
2.für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3.ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muß schriftlich erteilt werden. DA

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. DA

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. DA


DA zu § 7 Abs. 1:

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, daß seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) erfüllt.

 


DA zu § 7 Abs. 2:

Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.


DA zu § 7 Abs. 3:

Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.