§ 8
Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, daß
die Standsicherheit erhalten bleibt. DA
DA zu § 8:
Flurförderzeuge können kippen z. B. durch
- zu schnelles Kurvenfahren,
- Fahren mit angehobener Last,
- Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
- Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Verfahren pendelnder Lasten,
- Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Neigen des Mastes nach vorn,
- Fahren auf unebenen Wegen,
- Überlastung,
- starken Wind,
- Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen
Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung
von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.