§ 10
Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte

(1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Fahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein. DA

(2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeige- und Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein. DA


DA zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des Anhängebremsventils, Vorderachslöseventil, Federspeicherbremsventil und die Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) sicher zu betätigen, wenn sie z. B. seitlich am Fahrzeug angeordnet sind.

Siehe auch BG-Information " Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Betätigungseinrichtungen für Zusatzlenkungen sind gefahrlos zu betätigen, wenn sie so angeordnet sind, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.

DA zu § 10 Abs. 2:

Anzeigegeräte sind z. B.

Kontrollgeräte sind z. B.

Siehe auch DIN EN 894-2 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 2: Anzeigen".