(1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Fahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein. DA
(2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeige- und Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein. DA
Siehe auch
Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des
Anhängebremsventils, Vorderachslöseventil,
Federspeicherbremsventil und die
Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei
Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) sicher zu
betätigen, wenn sie z. B. seitlich am Fahrzeug angeordnet
sind.
Siehe auch BG-Information " Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI
599).
Betätigungseinrichtungen für Zusatzlenkungen sind gefahrlos zu betätigen, wenn sie so angeordnet sind, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.
Anzeigegeräte sind z. B.
Kontrollgeräte sind z. B.
Siehe auch DIN EN 894-2 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische
Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil
2: Anzeigen".