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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge
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§ 17
Brandschutz

Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch

  1. Werkstoffauswahl,
  2. Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel,
  3. Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen
    und
  4. Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können,

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird. DA


DA zu § 17:

Einschlägige Bestimmungen über Kraftstoffbehälter und deren Anordnung, Kraftstoffleitungen und elektrische Leitungen sind unter anderem enthalten in:

§§ 45 und 46 StVZO,

"Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" (70/221/EWG),

"Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird" zu § 45 StVZO,

Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und "Richtlinie für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455),

"Richtlinie für die Ausrüstung, Prüfung und den Betrieb von Fahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betrieben werden" (VdTÜV-Merkblatt 757),

für Personenkraftwagen: ECE Regelung Nummer 34 "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden",

für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter:
"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)",

"Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)",

"Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße" (94/55/EG),

"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind" (98/91/EG)

ECE 105 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale“.

„Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)“,

„Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“,

„Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße“ (94/55/EG), zuletzt geändert durch die „Richtlinie der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt“ (2006/89/EG),

„Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind“ (98/91/EG)

und

ECE 105 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen kontruktiven Merkmale".