II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. DA
(2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. DA
DA zu § 2 Abs. 1:
Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem
- Personenkraftwagen,
- Lastkraftwagen,
- Speziallastkraftwagen (z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge),
- Kraftomnibusse,
- Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
- Zugmaschinen,
- einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Krafträder)
und - deren Anhängefahrzeuge.
Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".
Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN EN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".
Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".
Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger;
die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70 010
"Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für
Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge"
lautet:
Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem
- die winkelbewegliche Verbindungen zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,
- diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann und
- nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird.
Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN EN 70 010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".
Als Schienen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.
DA zu § 2 Abs. 2:
Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.
- Fahrwerk,
- Brems- und Lenkeinrichtung,
- Fahrerplatz,
- Führerhaus,
- Beleuchtungseinrichtungen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:
- Abschleppwagen,
- fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge),
- gleislose Fahrzeugkrane,
- Gleisreinigungsfahrzeuge,
- Gussasphalt-Mischgeräte,
- fahrbare Hubarbeitsbühnen,
- fahrbare Kompressoren,
- Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge),
- Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
- Straßenfertiger,
- Straßenmarkierungsmaschinen
- selbstfahrende Schneepflüge
- Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel
- Transportbetonmischer.