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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge
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§ 20
Lichttechnische Einrichtungen

(1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein; insbesondere müssen

  1. mehrspurige Fahrzeuge mindestens
    • zwei Scheinwerfer für Abblendlicht,
    • zwei Schlußleuchten für rotes Licht,
    • zwei rote Rückstrahler,
    • einen Rückfahrscheinwerfer
      und
    • bei einer durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zwei Bremsleuchten für rotes Licht und an der Vorder- und Rückseite Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes Blinklicht,
  2. einspurige Fahrzeuge mindestens
    • einen Scheinwerfer für Abblendlicht, - eine Schlußleuchte für rotes Licht
      und
    • einen roten Rückstrahler

haben.

(2) Anhängefahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.

(3) Gleiskettenfahrzeuge brauchen nicht mit Bremsleuchten nach Absatz 1 ausgerüstet zu sein.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kW (40 PS) und
  2. Straßenfertiger.

Sie müssen jedoch mindestens zwei rote Rückstrahler haben.

(5) An Müllsammelfahrzeugen müssen für eine Beleuchtung von Schüttungen oder Beladeöffnungen fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Diese müssen eine ausreichende Beleuchtungsstärke haben. DA

(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist eine Ausrüstung von Arbeitsmaschinen mit Rückfahrscheinwerfern nicht erforderlich.


DA zu § 20 Abs. 5:

Schüttungen oder Beladeöffnungen von Müllsammelfahrzeugen sind dann ausreichend ausgeleuchtet, wenn eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux - gemessen in 1 m Höhe über der Fahrbahnebene - gegeben ist.

Für Abfallsammelfahrzeuge siehe auch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader.