§ 21
Anstrich
Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
- Müllsammelfahrzeuge,
- Kehrfahrzeuge,
- Saugfahrzeuge,
- Hochdruckspülfahrzeuge,
- fahrbare Hubarbeitsbühnen,
- Feuerwehrfahrzeuge.
DA zu § 21:
Siehe auch
DIN 30701 „Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen“, für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN EN 14502-2 „Feuerwehrfahrzeuge; Teil 2: Zusätzliche Anforderungen zu DIN 1846-2 und DIN EN 1846-3“,
DIN EN 1501-1 „Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader“.
Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“.