§ 23
Standsicherheit
(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw.
-aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit
in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei
bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.
Erforderlichenfalls müssen geeignete Abstützeinrichtungen
vorhanden sein. DA
(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen
mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe aller
Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3
betragen.
Abstützeinrichtungen sind geeignet, wenn diese durch
Selbsthemmung oder Formschluss gesichert sind oder gesichert werden
können.
Siehe auch Durchführungsanweisungen
zu § 22 Abs. 5.
Zu Standsicherheitsanforderungen siehe auch
- für Absetzkipper: DIN 30 723 "Absetzkipperfahrzeuge;
Absetzkippeinrichtung; Anforderungen",
- für Wechselladerfahrzeuge: DIN 14505 "Feuerwehrfahrzeuge;
Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine
Anforderungen",
- für gleislose Fahrzeugkrane und Fahrzeuge mit Ladekranen: DIN 15 019-2
"Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane;
Prüfbelastung und Berechnung", BG-Informationen "Sicherer
Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" (BGI 672) und "Sicherer Betrieb von LKW Ladekranen" (BGI 610),
- für fahrbare Hubarbeitsbühnen: DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen“,
- für Hubrettungsfahrzeuge: DIN EN 1777 „Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn); Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“,
- für Drehleitern: DIN 14 702 "Drehleiter DL 16-4, mit
Handantrieb",
Für Maschinen, die in den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung fallen, ist die Standsicherheit in Anhang I der
Richtlinie 98/37/EG geregelt.