§ 30
Unterlegkeile
(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:
- Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
- Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.
DA zu § 30 Abs. 1:
Siehe auch DIN 76051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.