§ 30
Unterlegkeile

(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

  1. Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
  2. Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.


DA zu § 30 Abs. 1:

Siehe auch DIN 76051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.