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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge
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§ 30
Unterlegkeile

(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

  1. Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
    • maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
    • zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
  2. Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
    • drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
    • Sattelanhängern,
    • einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.


DA zu § 30 Abs. 1:

Siehe auch DIN 76051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.