§ 30
Unterlegkeile
(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit
Unterlegkeilen ausgerüstet sein:
- Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
- maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
- zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen
Sattelanhänger.
- Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
- drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
- Sattelanhängern,
- einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.
Siehe auch DIN 76051 Teil 1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und
Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung
von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern,
ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§
30 und 41 StVZO.