§ 31
Warnkleidung

(1) Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge,

DA zu § 31 Abs. 1:

Warnkleidung im Sinne dieser Bestimmung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 "Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen" entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30 711, die sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet, braucht nicht ersetzt zu werden.

Warnkleidung, die der Unternehmer den Versicherten auf Grund der Bestimmung der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) oder der BG-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall“ (BGR 238-1) zur Verfügung zu stellen hat, ist geeignet im Sinne dieser Bestimmung.

Feuerwehrschutzkleidung ist geeignet im Sinne dieser Bestimmung.

Für Versicherte, die gewerbliche Abschlepp-, Bergungsarbeiten, Pannenhilfe oder Instandsetzungsarbeiten durchführen, ist Warnkleidung geeignet im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese der Klasse 3 nach Tabelle 1 der DIN EN 471 "Warnkleidung" entspricht.

Zu Warnkleidung für Personen, die an solchen Fahrzeugen eingesetzt werden, für die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden, siehe auch "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Vordnung (VwV-StVO)" vom 22. Oktober 1998 zu § 35 Abs. 6 StVO zu Ziffer IV.

Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit 2 Warnkleidungen auszurüsten sind.