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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge
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stationäre Arbeitsplätze

§ 33
Benutzung, Eignung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. DA


DA zu § 33:

Da Fahrzeuge vom Fahrzeughersteller im allgemeinen für die Bewältigung festumrissener Aufgaben gebaut werden, obliegt dem Unternehmer der bestimmungsgemäße Einsatz der Fahrzeuge.

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.