§ 38
Aufenthalt im Gefahrbereich
(1) Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht
zulässig. DA
(2) Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob
Ladungsdruck gegen
diese vorliegt.
(3) Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort
außerhalb des Gefahrbereiches zu öffnen. DA
(4) Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in
geöffneter oder angehobener Stellung befinden, ist der
Aufenthalt nicht zulässig.
Gefahrbereich ist z. B. die Umgebung des Fahrzeuges, in der
Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Fahrzeuges, seines
Aufbaues, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oder
durch ausschwingendes oder herabfallendes Ladegut oder durch
herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können,
insbesondere
- bei Kippfahrzeugen die Seite, zu der hin gekippt
wird,
- bei Müllsammelfahrzeugen der Bereich unterhalb der
Beladeeinrichtungen während des Absenkens der
Beladeeinrichtungen,
- bei Langholzfahrzeugen die Be- bzw. die Entladeseite und
der Bereich, auf den durch fahrzeugeigene Hilfseinrichtungen (z. B.
Winde, Ladekran) bewegte Ladungsteile herabfallen können. Dazu
gehört unter Umständen auch die der Ladeseite
gegenüberliegende Fahrzeugseite und der Bereich unter der
Ladung (siehe auch BG-Regeln "Transport von Langholz" (BGR 185,
bisherige ZH 1/588)),
- bei Autotransportern
- der Bereich auf und unter der absenkbaren oberen Ladeebene
während der Höhenverstellung,
- der Bereich der kraftbetätigten
Fahrbahnverlängerungen während der
Horizontalverstellung,
- der gegen Absturz ungesicherte Übergangsbereich zwischen
Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug, sofern dieser 2 m oder
höher über dem Boden angehoben ist,
- bei allen anderen Fahrzeugen, an denen zum Be- und Entladen
Teile des Fahrzeugaufbaues geöffnet werden müssen, der
Schwenkbereich dieser Teile (z. B. Bordwände,
Hubladebühnen (Ladebordwände)) während des
Öffnens und Schließens.
Müssen zum Entladen Bordwandverschlüsse oder andere
Aufbauverriegelungen betätigt werden, sind die Gefahren durch
das unbeabsichtigte Aufschlagen der Bordwände oder der
Aufbauteile und das Herabfallen nachrückenden Ladegutes zu
berücksichtigen.
Kippeinrichtungen dürfen daher erst betätigt werden,
nachdem die von Hand zu betätigenden Bordwandverschlüsse
geöffnet sind.