(1) Die für das maschinell angetriebene Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bremsanlage des Anhängefahrzeuges festgelegte Anhängelast und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht überschritten werden. DA
(2) Bei ungebremsten einachsigen Anhängefahrzeugen darf deren zulässige Achsenlast die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. DA
Siehe auch § 19 Abs. 5.
Nach § 19 Abs. 6 darf die zulässige Achsenlast ungebremster einachsiger Anhängefahrzeuge 3000 kg nicht übersteigen.