(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren, DA
(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind. DA
Mulden von Dumpern, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.
Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.
Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4.3.2 BG-Regeln "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136, bisherige ZH 1/211) entsprechen.