§ 42
Verhalten vor und während der Fahrt
(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren, DA
(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
- die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden, DA
- alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen
Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben
und - beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist.
(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind. DA
DA zu § 42 Abs. 1:
Mulden von Dumpern, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.
DA zu § 42 Abs. 2 Nr. 1:
Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.
DA zu § 42 Abs. 5:
Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4.3.2 BG-Regeln "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136, bisherige ZH 1/211) entsprechen.