§ 5
Kennzeichnung
(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Fahrzeugtyp,
- Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr.
- zulässiges Gesamtgewicht,
- zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen.
- Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen,
- Baujahr. DA
(2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. DA
(3) An
- Absetzkippern,
- Abschleppwagen mit Hubarm, DA
- Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung,
- höhenverstellbaren Zwischenböden
müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. DA
DA zu § 5 Abs. 1:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.
Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere
- zulässige Höchstgeschwindigkeit,
- zulässige Achsenlasten,
- zulässige Nutzlast,
- zulässige Anhängelast
bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.
DA zu § 5 Abs. 2:
Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch § 19 Abs. 5.
DA zu § 5 Abs. 3:
Die Angaben der zulässigen Hublast sind
- für Fahrzeuge mit Lkw-Ladekranen in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bzw. in der DIN EN 12999 „Krane; Ladekrane“ und
- für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) in Anhang 1 Nr. 3.2.2 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. DIN EN 1756-1 „Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hubladebühnen für Güter“
geregelt.
DA zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind.