§ 53
Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann. DA
DA zu § 53:
Diese Forderung kann erfüllt werden durch
- konstruktive Gestaltung des Fahrzeuges, z. B.
- ausreichendes Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu Zugkraft,
- auf alle Räder wirkende Feststellbremse,
- ausreichend bemessenes Gegengewicht,
- Verwendung von Abstützeinrichtungen, z. B.
- Bergstützen,
- Rückeschilde.