§ 53
Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden
Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das
Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen
kann. DA
Diese Forderung kann erfüllt werden durch
- konstruktive Gestaltung des Fahrzeuges, z. B.
- ausreichendes Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu
Zugkraft,
- auf alle Räder wirkende Feststellbremse,
- ausreichend bemessenes Gegengewicht,
- Verwendung von Abstützeinrichtungen, z. B.
- Bergstützen,
- Rückeschilde.