§ 54
Einsatz unter besonderen Bedingungen

(1) Bei der Arbeit mit Fahrzeugen in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Freileitungen oder Fahrleitungen muß ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden. DA

(2) Kann der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 zu elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzufahren. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Führerhaus ein Schutzdach hat. Ist ein Schutzdach über dem Führerhaus nicht vorhanden, hat der Fahrzeugführer das Führerhaus für die Dauer des Beladens zu verlassen und sich aus dem Gefahrbereich zu entfernen. DA

(4) Der Unternehmer darf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betreiben, wenn sichergestellt ist, dass in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. DA


DA zu § 54 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:

       Nennspannung (Volt)               Sicherheitsabstand (Meter)

       bis 1000 V                                 1,0 m
       über 1 kV bis 110 kV                       3,0 m
       über 110 kV bis 220 kV                     4,0 m
       über 220 kV bis 380 kV                     5,0 m
       oder
       bei unbekannter Nennspannung               5,0 m

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung (Ketten, Seile) sind entsprechend zu berücksichtigen.

DA zu § 54 Abs. 2:

Andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z. B. sein

Siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).


DA zu § 54 Abs. 3:

Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände bestehen z. B. vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Holzfällen.

Bei Arbeiten an Erd- und Felswänden sowie an Halden sind die Bestimmungen der UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Haldenabtragungen" (VBG 42) einzuhalten. Vor Abbauwänden sollten Fahrzeuge so aufgestellt werden, dass die Führerhaustür auf der Seite liegt, die der Wand abgekehrt ist, um den Fluchtweg des Fahrzeugführers aus dem Führerhaus freizuhalten.


DA zu § 54 Abs. 4:

Zum Betrieb von Fahrzeugen unter Tage siehe §§ 40 und 41 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen (DME)"