I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen. DA


DA zu § 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren aus dem Bahnbetrieb abzuwenden, die bei Arbeiten im Bereich von Gleisen auftreten. Dazu gehören Gefahren, die z.B. von

ausgehen.

Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind nicht gegeben bei Fahrbewegungen gleisfahrbarer Baumaschinen in Arbeitsstellung mit einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Für Arbeiten im Gleisbereich siehe auch § 15 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22). Werden diese Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausgeführt, siehe auch "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Teil B: innerörtliche Straßen" (RSA).

Rückströme können auch in Fahrschienen von Gleisen auftreten, die nicht mit Fahrleitungen versehen sind.

Die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen (Oberleitungen und Stromschienenleitungen) und aus Rückströmen werden bei der Deutschen Bahn AG in deren "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) nicht behandelt.