§ 10
Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht streckenkundige Fahrer von Schienenfahrzeugen sowie von gleisfahrbaren Maschinen und Geräten bei Überführungsfahrten von einer streckenkundigen Person begleitet werden.

(2) Der Unternehmer darf Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle in Gleise einsetzen und in nicht gesperrten Gleisen nur mit deren Auftrag bewegen.

(3) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge sowie gleisfahrbare Maschinen und Geräte nur mit geeigneten Bremsmitteln aufhalten. DA

(4) Versicherte dürfen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten nur zur gefahrfreien Seite absteigen. DA

(5) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn diese stillstehen.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Schienenfahrzeuge auch während der Bewegung be oder entladen werden, wenn dies erforderlich ist und der Aufsichtführende sich vorher davon überzeugt hat, dass dabei für die Versicherten keine Gefahr besteht. DA

(7) Versicherte dürfen nicht

  1. Schienenfahrzeuge von Hand an ihren Stirnseiten ziehen,
  2. Schienenfahrzeuge schieben, wenn durch die Höhe der Fahrzeuge oder des Ladegutes die Sicht in Fahrtrichtung behindert ist,
  3. beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen rückwärts gehen,
  4. Schienenfahrzeuge durch Gegenstemmen aufhalten,
  5. zwischen den Puffern nahe beieinander stehender Schienenfahrzeuge aufrecht durchgehen,
  6. unter Schienenfahrzeugen hindurchkriechen,
  7. über Puffer, Kupplungen und sonstige Zugeinrichtungen klettern
    und
  8. unbefugt Schienenfahrzeuge besteigen und sich auf ihnen aufhalten.

(8) Versicherte dürfen während der Fahrt nicht

  1. auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen abspringen,
  2. von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
  3. auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
  4. sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,
    und
  5. sich unnötig oder weit aus Schienenfahrzeugen hinausbeugen.

(9) Abweichend von Absatz 8 Nr. 1 und 3 dürfen Versicherte auf Endtritten mitfahren und bei einer Geschwindigkeit von bis zu 5 km/h auf- oder absteigen, wenn

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge gesichert werden. DA

(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit gleisfahrbaren Maschinen nur gearbeitet wird, wenn der für die betreffende Maschine erforderliche Gleisabstand und Abstand zu festen Gegenständen vorhanden ist.


DA zu § 10 Abs. 3:

Geeignete Bremsmittel können z. B. Bremsen an Fahrzeugen, wie Betriebsbremse, Handbremse oder Hemmschuhe sein.

Radvorleger sind keine Bremsmittel.

Hemmschuhe siehe auch § 14 UVV "Schienenbahnen" BGV D30).


DA zu § 10 Abs. 4:

Gefahrfrei ist die Seite, die kein Nachbargleis hat oder die gesichert wird.


DA zu § 10 Abs. 6:

Bei Spezialschienenfahrzeugen für Schüttgut ist das Be- und Entladen auch während der Bewegung des Fahrzeugs möglich und notwendig, z. B. beim Be- und Entladen von Bettungsstoffen oder beim Schienenabziehen.


DA zu § 10 Abs. 10:

Schienenfahrzeuge werden gegen unbeabsichtigtes Bewegen durch Radvorleger, Hand- bzw. Feststellbremsen und kurzfristig auch durch Hemmschuhe gesichert. Steine, Holzstücke oder Eisenteile sind dafür nicht geeignet.

Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffahren von Schienenfahrzeugen können z. B. aufgelegte Hemmschuhe, Gleissperren, Weichen in Schutzstellung sein.