(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter Gleiseinrichtungen erst arbeiten, wenn diese von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen Bewegungen gesichert sind. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt werden können. DA
Solche Gleiseinrichtungen können z. B. Weichen, Gleissperren, Gleisbremsen sein.
Dies kann z. B. bei Wartungsarbeiten an Weichen der Fall sein.