§ 11
Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen

(1) Versicherte dürfen an bewegbaren Teilen fernbetätigter Gleiseinrichtungen erst arbeiten, wenn diese von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle gegen Bewegungen gesichert sind. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten, die nur durch Umstellen der bewegbaren Teile fernbetätigter Gleiseinrichtungen ausgeführt werden können. DA


DA zu § 11 Abs. 1:

Solche Gleiseinrichtungen können z. B. Weichen, Gleissperren, Gleisbremsen sein.


DA zu § 11 Abs. 2:

Dies kann z. B. bei Wartungsarbeiten an Weichen der Fall sein.