Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
Damit zusammenhängende Arbeiten sind z. B. Besichtigungs-, Vermessungs- und Kontrolltätigkeiten.
Verkehren spurgeführte Fahrzeuge nicht auf Schienen (z.B. Magnetschwebebahnen, Spurbusse) sind hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen die Fahrbahnen dieser Systeme den Gleisen gleich zu setzen.
Die Ausdehnung des Gleisbereichs wird in Abhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle festgelegt; siehe auch § 4 Abs. 1.
Bei der Deutschen Bahn AG wird der Gleisbereich als "Gefahrenbereich des Gleises" bezeichnet, wobei dort die elektrischen Gefahren aus Fahrleitungen nicht einbezogen sind. Siehe auch "Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DS 132 03) der Deutschen Bahn AG.
Zu Fahrleitungen gehören auch Speiseleitungen und andere Leitungen, soweit sie auf den Stützpunkten der Fahrleitungsanlage geführt sind. Siehe auch DIN VDE 0115 1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen" und UVV "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D 32).
Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile sind z.B. Schleifleiter, Streckentrenner, gegen die Schleifleiter nicht isolierte Teile der Stützpunkte.
Schleifleiter sind die von Stromabnehmern der Fahrzeuge bestrichenen Teile der Fahrleitung. Sie können Fahrdrähte, Stromschienen, Bänder sein.