§ 6
Sicherungsmaßnahmen in besonderen Fällen

(1) Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind nicht erforderlich

  1. für einzelne besonders unterwiesene Personen, die sich im Gleisbereich aufhalten,
    und
  2. für die Ausführung kurzfristiger Arbeiten geringen Umfanges durch höchstens 3 Versicherte, von denen einer die Sicherung übernimmt,

wenn die sich im Gleisbereich aufhaltenden Personen

DA

(2) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen erst dann ausführen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. bei wechselseitiger betrieblicher Nutzung der Gleise die Versicherten über die neue Betriebsart informiert sind und das Gleis gegen Fahrbewegungen aus beiden Richtungen gesichert ist
    und
  2. bei automatisch betriebenen Schienenbahnen die automatische Zugsteuerung außer Funktion gesetzt ist oder von der Arbeitsstelle aus durch Einwirkung auf die Zugsteuerung Schienenfahrzeuge rechtzeitig zum Halten gebracht werden können.

DA


DA zu § 6 Abs. 1:

Derartige einzelne besonders unterwiesene Personen können z. B. sein: Streckenläufer, Streckenwärter, Weichenreiniger, Weichenschmierer, Schneeräumkräfte, Aufsichtskräfte.

Kurzfristige Arbeiten geringen Umfanges, die von bis zu höchstens 3 Versicherten ausgeführt werden, können z. B. sein: Beseitigung von Störungen, Besichtigungs-, Kontroll- und Prüftätigkeiten.

Nischen oder Sicherheitsräume sind Bereiche neben den Gleisen, in die Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können. Ein gefahrloses Aufsuchen dieser Bereiche ist dann gegeben, wenn diese auf kurzem Wege ohne Hindernisse erreicht werden können.


DA zu § 6 Abs. 2:

Wechselseitige betriebliche Nutzung des Gleises kann Gleiswechselbetrieb oder ein planmäßiger Falschfahrbetrieb sein.

Die Versicherten gelten über die neue Betriebsart als informiert, wenn der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle die Kenntnis der Mitteilung bestätigt worden ist.