§ 7
Warnkleidung

Der Unternehmer hat für die im Gleisbereich tätigen Versicherten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Warnkleidung bei Arbeiten im Gleisbereich zu tragen, soweit sie durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können. DA


DA zu § 7:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in Kleidung der Klasse 2 (mindestens in Form einer Weste) in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot mit retroreflektierendem Material der Klasse 2 zur Verfügung steht.

Bei der Durchführung von Sicherungsaufgaben im Gleisbereich der Deutschen Bahn AG ist diese Forderung hinsichtlich der Farbgebung z. B. auch erfüllt, wenn auch Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb zur Verfügung steht.