§ 8
Verhalten im Gleisbereich
(1) Versicherte dürfen
- den Gleisbereich nur nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 betreten,
- Gleise nicht kurz vor oder dicht hinter Schienenfahrzeugen betreten,
- den Gleisbereich nach einer Räumung erst wieder betreten, wenn der Aufsichtführende dies erlaubt hat,
- sich aus dem gesicherten Gleisbereich nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtführenden entfernen.
(2) Versicherte müssen
- Warnsignale sofort befolgen,
- den Gleisbereich nach Wahrnehmung von Warnsignalen unverzüglich nach der Seite verlassen, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurde,
- festgelegte Ausweichmöglichkeiten aufsuchen und die Fahrt beobachten, wenn ein Verlassen des Gleisbereichs nicht möglich ist,
- vor dem Wiederbetreten des Gleisbereichs sich überzeugen, dass keine Warnung vor einer Fahrt besteht,
- Fahrzeugführer durch Nothaltsignal zum Halten
auffordern, wenn ein Gleis nicht befahrbar ist oder nicht
rechtzeitig geräumt werden kann
und - im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
DA zu § 8 Abs. 1:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Die Erlaubnis zum Wiederbetreten des geräumten Gleises setzt voraus, dass der Aufsichtführende bei unklaren Betriebsverhältnissen sich vorher beim Sicherungsposten vergewissert hat, dass der Gleisbereich wieder betreten werden darf.
DA zu § 8 Abs. 2:
Ist die Austrittseite, nach der der Gleisbereich verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei zu erkennen, kennzeichnet die Sicherungsaufsicht diese Seite durch Fahnenschilder (Signal Ro 4).
Signal Ro 4 – Fahnenschild –