§ 8
Verhalten im Gleisbereich

(1) Versicherte dürfen

DA

(2) Versicherte müssen

DA


DA zu § 8 Abs. 1:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Die Erlaubnis zum Wiederbetreten des geräumten Gleises setzt voraus, dass der Aufsichtführende bei unklaren Betriebsverhältnissen sich vorher beim Sicherungsposten vergewissert hat, dass der Gleisbereich wieder betreten werden darf.


DA zu § 8 Abs. 2:

Ist die Austrittseite, nach der der Gleisbereich verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei zu erkennen, kennzeichnet die Sicherungsaufsicht diese Seite durch Fahnenschilder (Signal Ro 4).

Signal Ro 4 – Fahnenschild –