
Koordination mit anderen Firmen
Um gegenseitige Gefährdungen bei den Arbeiten zu verhindern, ist unter anderem zu regeln:
- gegenseitige Unterrichtung über Betriebsgefahren
- Absicherung der Arbeitsstelle
- Mitbenutzen von
- Verkehrswegen und Verkehrseinrichtungen
- Betriebseinrichtungen
- Gerüsten und Geräten
- elektrischen Anlagen
- Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Brandbekämpfung
Bei gegenseitigen Gefährdungen ist ein Koordinator zu benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Durch den Bauherrn ist für die Planung und Durchführung ein spezieller Koordinator (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator) zu beauftragen.