Der Reinigungsunternehmer hat zu prüfen, ob seine Beschäftigten speziellen Infektionsgefährdungen ausgesetzt sind.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beschäftigten mit infektionsgefährdeten Abfällen umgehen müssen. In diesen Fällen ist mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren. In dem Rahmen werden ggf. auch Schutzimpfungen angeboten.