Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten an Fremdfirmen und wird dadurch
eine gegenseitige Gefährdung möglich,
hat der Arbeitgeber einen Koordinator
zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator
muss Weisungsbefugnis gegenüber allen Beteiligten
besitzen.
Unberührt von den Verpflichtungen der Betriebe zur Koordination
hat auch der Bauherr Koordinierungsverpflichtungen wahrzunehmen
(SiGe-Koordinator).
Muster einer Verpflichtung eines Koordinators