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Persönliche Schutzausrüstung bei Strahlarbeiten

Bei Strahlarbeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (DGUV-Regel 100-500, Kap 2.24-3.3). Welche Schutzausrüstung erforderlich ist, ergibt sich aus dem Einsatzbereich:

Die Beschäftigten haben die Schutzausrüstung zu benutzen.