Der Arbeitgeber kann grundsätzlich alle Pflichten übertragen, wenn er den Beschäftigten die entsprechenden Rechte einräumt, bis hin zu verbindlichen Entscheidungen finanzieller Art.
Nur eine, allerdings sehr wesentliche Pflicht bleibt immer beim Arbeitgeber: die allgemeine Aufsichtspflicht. Zu dieser Pflicht gehören die sorgfältige Auswahl, die Bestellung und die Überwachung der Beschäftigten, denen er Arbeitgeberpflichten übertragen hat.
In jedem Fall muss die Pflichtenübertragung schriftlich bestätigt werden.