Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass Bauarbeiten von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Verantwortungsbereiche der von ihm bestellten Vorgesetzten und Aufsichtführenden abzugrenzen.
Der Arbeitgeber hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Aufsichtführenden ihre Pflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften erfüllen und dass sie sich untereinander abstimmen.