Prüfungsbedürftige Einrichtungen in der Bauwirtschaft

Durch die Betriebssicherheitsverordnung sind in vielen Bereichen keine festen Prüffristen mehr vorgeschrieben. Der Unternehmer hat Prüffristen nun gefährdungsorientiert festzulegen. Die nachfolgende Tabelle gibt Anhaltswerte, die die Beurteilung im Einzelfall nicht ersetzen.

Einrichtung Zu prüfen sind Prüffrist
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) Funktion der Bedienungseinrichtungen Funktion der Bremsen, der Notendhalt- und der Notendhaltwarneinrichtung



alle Teile
vor jeder Arbeitsschicht4
vor jedem Hebezeugeinsatz4




vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie nach Bedarf mindestens jährlich1
Bauaufzüge Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft


alle Teile

bei Seilrollenaufzügen und Rahmenstützenaufzügen mit Ausleger bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg: alle Teile

alle Teile
vor der ersten Inbetriebnahme1,
mit Personenbeförderung2

nach wesentlichen Änderungen2 mit Personenbeförderung

vor der ersten Inbetriebnahme,
nach wesentlichen Änderungen1



nach Bedarf, mindestens jährlich1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen, in bestimmten Zeitabständen3
Fahrzeuge Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen

Fahrzeuge auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand
vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer6

nach Bedarf, mindestens jährlich1
Kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore alle Teile einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, danach mindestens jährlich1
Feuerlöscher alle Teile auf Funktionsfähigkeit mindestens alle 2 Jahre1
Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) alle Teile auf arbeitssicheren Zustand vor Inbetriebnahme1;
nach Änderungen und Instandsetzungen von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen1;
nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten1 mindestens alle 12 Monate1
Flüssiggasanlage die zusammenqebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation, Aufstellung und Dichtheit



Verbrauchsanlagen auf Betriebssicherheit








Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten, nach Veränderungen, nach Betriebsunterbrechnung von mehr als 1 Jahr1

Ortsfeste Verbrauchsanlage alle 4 Jahre 1
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor jährlich 1
zu Brennzwecken in Fahrzeugen sowie ortsveränderliche
Verbrauchsanlage alle 2 Jahre1


vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen und nach Instandsetzungsarbeiten 2
wiederkehrend jährlich
Flurförderzeuge
(z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler)
komplett incl. Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen

Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen
jährlich1



tägliche Funktionsprüfung6
Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten alle Teile auf betriebssicheren Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich
Hebebühnen Aufstellung und Betriebssicherheit bei nicht betriebsbereit angelieferten Hebebühnen

Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
vor der ersten Inbetriebnahme2



mindestens jährlich1
Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen Plattformen auf arbeitssicheren Zustand vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme nach Bedarf 1

arbeitstäglich6
Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau alle Teile auf betriebssicheren Zustand nach Bedarf, mindestens jährlich1
Krane Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft bei nicht betriebsbereit angelieferten Kranen

bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel

alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel

bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel

kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane, LKW-Anbaukrane: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel
vor der ersten Inbetriebnahme2




nach wesentlichen Änderungen






mindestens jährlich1



nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich1


mindestens alle 4 Jahre2, Turmdrehkrane ab dem 14. Betriebsjahr zweijährlich2, ab dem 18. Betriebsjahr jährlich2, LKW-Anbaukrane ab dem 14. Betriebsjahr jährlich2
Kranführeraufzüge  
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, alle 4 Jahre2

nach jeder Aufstellung, mindestens jährlich1
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfung

Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung

Rundstahlketten als Anschlagmittel: besondere Prüfung auf Rissfreiheit

Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung

Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung
vor der ersten Inbetriebnahme1


jährlich mindestens einmal, nach Bedarf 1

längstens alle 3 Jahre2


längstens alle 3 Jahre2


nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten1
Leitern und Tritte alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand

Betriebsfremde Leitern und Tritte: alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit

Mechanische Leitern: alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand
in angemessenen Zeitabständen 5



vor der Benutzung6


nach Bedarf, mindestens jährlich1
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten Sicherheitseinrichtungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich1
Rammen alle Teile nach jeder Aufstellung, nach konstruktiven Änderungen, jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jährlich1
Schleif- und Bürstwerkzeuge Schleifkörper
a) Klangprüfung

b) Probelauf (ausgenommen: Schleifwerkzeuge < 80 mm Außendurchmesser)
vor jedem Aufspannen6


nach jedem Aufspannen6
Schwimmende Geräte schwimmende Geräte, alle Teile auf Betriebssicherheit

schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern auf Stabilität und Festigkeit
jährlich1


vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten Probebelastung2
Stetigförderer: fahrbare Traggerüste Aufstellung, Ausrüstung und Betriebssicherheit
alle Teile


alle Teile
vor der ersten Inbetriebnahme2,

nach wesentlichen Änderungen2


nach Bedarf mindestens jährlich1
Straßenfertiger alle Teile auf betriebssicheren Zustand nach Bedarf, mindestens jährlich1
Straßenfräsen alle Teile der Fräse auf betriebssicheren Zustand



bei Fräsen mit Flüssiggasanlagen: Leitungen, Armaturen, Anschlüsse, Verbrauchseinrichtungen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

Tanks und Gefäße, die auf der Fräse befüllt werden, sowie Verdampfer und Anlagenteile unter Gefäßdruck auf Eignung, richtige Anordnung sowie Dichtheit, Funktion und vorschriftsmäßigen Zustand
nach Bedarf, mindestens jährlich1




vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen1





gemäß Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 3 i.V.m. Anhang 5
Straßenwalzen und Bodenverdichter alle Teile auf betriebssicheren Zustand nach Bedarf, mindestens jährlich1
Taucherarbeiten Tauchgerät auf Funktionsfähigkeit, gesamte Ausrüstung auf Vollständigkeit und betriebsbereiten Zustand

für Taucherarbeiten erforderliche Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Hilfsmittel

Taucherausrüstung auf Betriebssicherheit
vor jedem Tauchgang von Taucher und Taucherin6




vor jedem Tauchvorgang vom Tauchereinsatzleiter


nach Bedarf, mindestens jährlich1
Taucherdruckkammern Taucherdruckkammern und zugehörige Einrichtungen auf betriebssicheren Zustand mindestens jährlich1, vor jedem Einsatz6

1 Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person
2 Prüfung durch Sachverständigen
3 Prüfung durch Elektrofachkraft
4 Prüfung durch Fahrer
5 Prüfung durch beauftragte Person
6 Prüfung durch Benutzer