|
||
Einrichtung | Zu prüfen sind | Prüffrist |
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) | Funktion der Bedienungseinrichtungen Funktion der
Bremsen, der Notendhalt- und der Notendhaltwarneinrichtung alle Teile |
vor jeder Arbeitsschicht4 vor jedem Hebezeugeinsatz4 vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie nach Bedarf mindestens jährlich1 |
Bauaufzüge | Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft alle Teile bei Seilrollenaufzügen und Rahmenstützenaufzügen mit Ausleger bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg: alle Teile alle Teile |
vor der ersten Inbetriebnahme1, mit Personenbeförderung2 nach wesentlichen Änderungen2 mit Personenbeförderung vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen1 nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen, in bestimmten Zeitabständen3 |
Fahrzeuge | Wirksamkeit der Betätigungs- und
Sicherheitseinrichtungen Fahrzeuge auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand |
vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer6 nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore | alle Teile einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, danach mindestens jährlich1 |
Feuerlöscher | alle Teile auf Funktionsfähigkeit | mindestens alle 2 Jahre1 |
Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) | alle Teile auf arbeitssicheren Zustand | vor Inbetriebnahme1; nach Änderungen und Instandsetzungen von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen1; nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten1 mindestens alle 12 Monate1 |
Flüssiggasanlage | die zusammenqebaute Anlage auf ordnungsgemäße
Installation, Aufstellung und Dichtheit Verbrauchsanlagen auf Betriebssicherheit Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach
Instandsetzungsarbeiten, nach Veränderungen, nach Betriebsunterbrechnung von
mehr als 1 Jahr1 Ortsfeste Verbrauchsanlage alle 4 Jahre 1 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor jährlich 1 zu Brennzwecken in Fahrzeugen sowie ortsveränderliche Verbrauchsanlage alle 2 Jahre1 vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen und nach Instandsetzungsarbeiten 2 wiederkehrend jährlich |
Flurförderzeuge (z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) |
komplett incl. Anbaugeräte und
Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen |
jährlich1 tägliche Funktionsprüfung6 |
Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten | alle Teile auf betriebssicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens jährlich |
Hebebühnen | Aufstellung und Betriebssicherheit bei nicht
betriebsbereit angelieferten Hebebühnen Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
vor der ersten Inbetriebnahme2 mindestens jährlich1 |
Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen | Plattformen auf arbeitssicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen
Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme nach Bedarf
1 arbeitstäglich6 |
Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau | alle Teile auf betriebssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Krane | Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft
bei nicht betriebsbereit angelieferten Kranen bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane, LKW-Anbaukrane: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel |
vor der ersten Inbetriebnahme2 nach wesentlichen Änderungen mindestens jährlich1 nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich1 mindestens alle 4 Jahre2, Turmdrehkrane ab dem 14. Betriebsjahr zweijährlich2, ab dem 18. Betriebsjahr jährlich2, LKW-Anbaukrane ab dem 14. Betriebsjahr jährlich2 |
Kranführeraufzüge | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, alle 4 Jahre2 nach jeder Aufstellung, mindestens jährlich1 |
|
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb |
Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfung Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung Rundstahlketten als Anschlagmittel: besondere Prüfung auf Rissfreiheit Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung |
vor der ersten Inbetriebnahme1 jährlich mindestens einmal, nach Bedarf 1 längstens alle 3 Jahre2 längstens alle 3 Jahre2 nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten1 |
Leitern und Tritte | alle Teile auf
ordnungsgemäßen Zustand Betriebsfremde Leitern und Tritte: alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit Mechanische Leitern: alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand |
in angemessenen
Zeitabständen 5 vor der Benutzung6 nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten | Sicherheitseinrichtungen | in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich1 |
Rammen | alle Teile | nach jeder Aufstellung, nach konstruktiven Änderungen, jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jährlich1 |
Schleif- und Bürstwerkzeuge |
Schleifkörper a) Klangprüfung b) Probelauf (ausgenommen: Schleifwerkzeuge < 80 mm Außendurchmesser) |
vor jedem Aufspannen6 nach jedem Aufspannen6 |
Schwimmende Geräte |
schwimmende Geräte, alle Teile auf Betriebssicherheit schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern auf Stabilität und Festigkeit |
jährlich1 vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten Probebelastung2 |
Stetigförderer: fahrbare Traggerüste |
Aufstellung, Ausrüstung und Betriebssicherheit alle Teile alle Teile |
vor der ersten
Inbetriebnahme2, nach wesentlichen Änderungen2 nach Bedarf mindestens jährlich1 |
Straßenfertiger | alle Teile auf betriebssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Straßenfräsen |
alle Teile der Fräse auf betriebssicheren Zustand bei Fräsen mit Flüssiggasanlagen: Leitungen, Armaturen, Anschlüsse, Verbrauchseinrichtungen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen Tanks und Gefäße, die auf der Fräse befüllt werden, sowie Verdampfer und Anlagenteile unter Gefäßdruck auf Eignung, richtige Anordnung sowie Dichtheit, Funktion und vorschriftsmäßigen Zustand |
nach Bedarf, mindestens jährlich1 vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen1 gemäß Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 3 i.V.m. Anhang 5 |
Straßenwalzen und Bodenverdichter | alle Teile auf betriebssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Taucherarbeiten |
Tauchgerät auf Funktionsfähigkeit, gesamte Ausrüstung auf Vollständigkeit
und betriebsbereiten Zustand für Taucherarbeiten erforderliche Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Hilfsmittel Taucherausrüstung auf Betriebssicherheit |
vor jedem Tauchgang von Taucher und Taucherin6 vor jedem Tauchvorgang vom Tauchereinsatzleiter nach Bedarf, mindestens jährlich1 |
Taucherdruckkammern | Taucherdruckkammern und zugehörige Einrichtungen auf betriebssicheren Zustand | mindestens jährlich1, vor jedem Einsatz6 |
1 Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person
2 Prüfung durch Sachverständigen
3 Prüfung durch Elektrofachkraft
4 Prüfung durch Fahrer
5 Prüfung durch beauftragte Person
6 Prüfung durch Benutzer