Artikel 10

Verpflichtungen anderer Personengruppen

(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Selbständige

a) sinngemäß insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

i)

Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Artikel 8 und Anhang IV der vorliegenden Richtlinie,

ii)

Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,

iii)

Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.

(2) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben,

a) sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:

i)

Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG,

ii)

Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,

iii)

Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren zu berücksichtigen.