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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Richtlinie 92/57/EWG
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ANHANG IV

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT
UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN
nach Artikel 9 Buchstabe a
und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten immer dann, wenn die Merkmale der Baustelle oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine entsprechende Gefahr dies erfordern.

Als Räume im Sinne dieses Anhangs gelten auch Baubaracken.