(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem Bereich.
(2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 89/391/EWG.