Der bzw. die gemäß Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks haben
a) die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit zu koordinieren
b) die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und – wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist – die Selbständigen
c) Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 5 Buchstabe b und der Unterlage nach Artikel 5 Buchstabe c unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
d) zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutz, der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren gegenseitige Information gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbständigen, zu organisieren;
e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren;
f) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.