TEIL A
Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf
Baustellen
1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1. Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle
Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können,
müssen auf eine geeignete und sichere Art und Weise
stabilisiert werden.
1.2. Der Zugang zu Flächen aus Werkstoffen, die keine
ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig, wenn
Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung
gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit
ermöglichen.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1. Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und
eingesetzt werden, daß von ihnen keine Brand- und
Explosionsgefahr ausgeht und daß die Personen in angemessener
Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch direkten oder
indirekten Kontakt geschützt sind.
2.2. Bei Konzeption, Installation und Auswahl von Material und
Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten
Energie, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die
Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die Zugang zu
Teilen der Anlage haben.
3. Fluchtwege und Notausgänge
3.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von
Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg in einen
sicheren Bereich führen.
3.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den
Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit
verlassen werden können.
3.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und
Ausgänge richten sich nach Nutzung, Einrichtung und
Abmessungen der Baustelle und der Räume sowie nach der
höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.
3.4. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind
gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung
der Richtlinie 77/576/EWG1) zu
kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an
geeigneten Stellen angebracht sein.
3.5. Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin
führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht
durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit
ungehindert benutzt werden können.
3.6. Notausgänge und Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung
notwendig ist, müssen für den Fall, daß die
Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende
Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
4. Brandmeldung und -bekämpfung
4.1. Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und
Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen
und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder
Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der
anwesenden Personen müssen eine ausreichende Anzahl von
geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich,
Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.
4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und
Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft
und instandgehalten werden.
In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche
und Übungen durchzuführen.
4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen
müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur
Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an
geeigneten Stellen angebracht sein.
5. Lüftung
Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu
sorgen, daß ausreichend gesundheitlich zuträgliche
Atemluft vorhanden ist.
Wird eine Lüftungsanlage benutzt, so muß sie in
betriebsbereitem Zustand gehalten werden, und die Arbeitnehmer
dürfen keinem gesundheitsschädigenden Luftzug ausgesetzt
sein.
Ein Kontrollsystem muß jede Störung anzeigen, falls
die für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
6. Arbeit unter besonderen Gefahren
6.1. Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden
Geräuschpegel und keiner äußeren Schadeinwirkung
(z.B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.
6.2. Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem
die Luft giftige oder schädliche Stoffen bzw. unzureichend
Sauerstoff enthält oder entzündbar sein kann, ist die
Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr vorzubeugen.
6.3. Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in einem Bereich
arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr besteht.
Er muß zumindest ständig von außen überwacht
werden, und es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um
eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
7. Temperatur
Während der Arbeitszeit muß unter
Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der
körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur
herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen
ist.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der
Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der
Baustelle
8.1. Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen
soweit wie möglich über genügend Tageslicht
verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht auf
geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden;
gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu
benutzen.
Durch die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe
darf die Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht
gestört oder beeinflußt werden.
8.2. Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und
Verkehrswege muß so angebracht sein, daß aus der Art
der vorgesehenen Beleuchtung keine Unfallgefahr für die
Arbeitnehmer entsteht.
8.3. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die
Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in
besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine
ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Türen und Tore
9.1. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen
gesichert sein.
9.2. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen,
müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
9.3. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen
angemessen gekennzeichnet sein.
9.4. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für
den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar
gekennzeichnet und stets zugängliche Türen für den
Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der
Durchgang für Fußgänger ist ungefährlich.
9.5. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne
Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen
Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu
öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht
automatisch öffnen.
10. Verkehrswege – Gefahrenbereiche
10.1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte
Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet,
gestaltet und bemessen sein, daß sie nach ihrem
Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden
können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer
nicht gefährdet werden.
10.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder
Güterverkehr dienen, einschließlich der Verkehrswege
für Be- und Entladearbeiten muß sich nach der Zahl der
möglichen Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so
müssen für andere Benutzer ein ausreichender
Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen
werden.
Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und
regelmäßig überprüft und gewartet werden.
10.3. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen,
Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenauftritten in
ausreichendem Abstand vorbeiführen.
10 4. Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit
beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit
Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am
Betreten dieser Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche
befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen
werden.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
11. Laderampen
11.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten
entsprechend auszulegen.
11.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
11.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen
Abstürze gesichert sein.
12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Die Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, daß
die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unter
Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen und
Geräte über genügend Bewegungsfreiheit
verfügen.
13. Erste Hilfe
13.1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß jederzeit
Erste Hilfe geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes
Personal zur Verfügung steht.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von
Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichen
Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung
sicherzustellen.
13.2. Wenn die Größe der Baustelle oder die Art der
Tätigkeiten es erfordert, sind eine oder mehrere
Räumlichkeiten für die Erste Hilfe vorzusehen.
13.3. Die Räumlichkeiten für die Erste Hilfe müssen
mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien
ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen
zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
13.4. Die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe
müssen außerdem überall dort aufbewahrt werden, wo
die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und
gut erreichbar sein.
An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und
Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben
sein.
14. Sanitärräume
14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
14.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur
Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit
besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus
Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit nicht zugemutet
werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich,
ausreichend groß und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
14.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen
sein und über Einrichtungen verfügen, damit jeder
Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Arbeitskleidung trocknen sowie
seine Kleidung und persönlichen Gegenstände unter
Verschluß aufbewahren kann.
Falls die Umstände (z.B. gefährliche Arbeitsstoffe,
Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern, muß es möglich
sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von
der Arbeitskleidung aufzubewahren.
14.1.3. Für Männer und Frauen sind getrennte
Umkleideräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte
Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
14.1.4. Wenn Umkleideräume nicht im Sinne von
Ummer 14.1.1. erster Absatz erforderlich sind, muß
für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein,
damit er seine Kleidung und persönlichen Gegenstände
unter Verschluß aufbewahren kann.
14.2. Duschen und Waschgelegenheiten
14.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete
Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der
Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit dies erfordern.
Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume
einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der
Duschräume vorzusehen.
14.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein,
damit jeder Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen
Erfordernissen ungehindert waschen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser
haben.
14.2.3. Wenn Duschen nach Ummer 14.2.1. erster Absatz nicht
erforderlich sind, müssen geeignete Waschgelegenheiten mit
(erforderlichenfalls warmem) fließendem Wasser in
ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes und der
Umkleideräume vorhanden sein.
Für Männer und Frauen sind getrennte Waschgelegenheiten
einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der
Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der
Schicklichkeit erforderlich ist.
14.2.4. Sind Duschräume oder Waschgelegenheiten und
Umkleideräume getrennt, muß zwischen diesen Räumen
eine bequeme Verbindung bestehen.
14.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze
Pausenräume, Umkleideräume und Duschen bzw.
Waschgelegenheiten, besondere Räume mit einer ausreichenden
Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu
stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume
einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten
vorzusehen.
15. Pausenräume und/oder
Unterbringungsmöglichkeiten
15.1. Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume
und/oder Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu
stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe,
insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder
der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der
Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.
15.2. Die Pausenräume und/oder
Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen
und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und
Stühlen ausgestattet sein.
15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den
Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
damit sie sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten
können.
15.4. Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur
ausnahmsweise benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden
Anzahl von Sanitäreinrichtungen, einem Eßraum und einem
Aufenthaltsraum ausgestattet sein.
Die Räume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit
Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten; bei
der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von
weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu
berücksichtigen.
15.5. In den Pausenräumen und/oder
Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch
vorzusehen.
16. Schwangere und stillende Mütter
Schwangere und stillende Mutter müssen sich unter
geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
17. Behinderte Arbeitnehmer
Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht
zu gestalten.
Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege,
Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte
benutzen, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte
unmittelbar tätig sind.
18. Verschiedene Bestimmungen
18.1. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind
klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu
gestalten.
18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der Baustelle über
Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes geeignetes,
alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den benutzten
Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze
verfügen.
18.3. Die Arbeitnehmer müssen
- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter
zufriedenstellenden Bedingungen einnehmen zu können;
- gegebenenfalls über Einrichtungen verfügen, um ihre
Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen zubereiten zu
können.
––––––––––––––––––––
1) ABl. Nr. L 229 vom 7.9.1977, S. 12.
Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/640/EWG
(ABl. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 1).