ABSCHNITT II

Baustellenarbeitsplätze ausserhalb von Räumen

1. Standsicherheit und Festigkeit


  1. 1.1 Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder tieferliegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu berücksichtigen sind dabei
    Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
    1.2. Überprüfung
    Standsicherheit und Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere nach einer etwaigen Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des Arbeitsplatzes.

2. Energieverteilungsanlagen


  1. 2.1. Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äußeren Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.
    2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar gekennzeichnet werden.
    2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden.
    Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen ferngehalten werden.
    Geeignete Warneinrichtungen und eine hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die Leitungen unterqueren müssen.

3. Witterungseinflüsse

Die Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die ihre Sicherheit und ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.


4. Herabfallen von Gegenständen

Die Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist.

Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw. gestapelt werden, daß sie nicht verrutschen oder umstürzen können.

Gegebenenfalls müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder der Zugang zu Gefahrenbereichen muß ausgeschlossen werden.


5. Absturz


  1. 5.1. Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer Fußleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch eine gleichwertige Alternativlösung.
    5.2. Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder Auffangnetzen durchgeführt werden.
    Ist die Verwendung dieser Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder andere verankerte Sicherheitsausrüstungen zu verwenden.

6. Gerüste und Leitern*)


  1. 6.1. Jedes Gerüst muß in sachgerechter Weise so entworfen, gebaut und instandgehalten werden, daß es nicht einstürzt oder sich plötzlich bewegt.
    6.2. Arbeitsplattformen, Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und verwendet werden, daß niemand abstürzt oder von herabfallenden Gegenständen getroffen werden kann.
    6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden
    6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäß instandgehalten werden.
    Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäß verwendet werden.
    6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein.

7. Hebezeuge*)


  1. 7.1. Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der wesentlichen Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen
    7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muß der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein.
    7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge*)


  1. 8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen
    8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein.
    8.3. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins Wasser stürzen.
    8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor herabfallenden Gegenständen schützen.

9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen*)


  1. 9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen
    9.2. Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden.

10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten


  1. 10.1. Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die
    10.2. Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern.
    10.3. Die Ausschachtung muß über sichere Wege betreten und verlassen werden können.
    10.4. Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete Abschrankungen angebracht werden.

11. Abbrucharbeiten

Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann,

12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile


  1. 12.1. Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen, Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden.
    12.2. Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
    12.3. Schalungen, vorläufige Träger und Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und instandgehalten werden, daß sie den möglicherweise auf sie einwirkenden Beanspruchungen sicher standhalten können.

13. Spundwände und Senkkästen

13.1. Spundwände und Senkkästen sind

a) sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen;

b) mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können.

13.2. Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in regelmäßigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.


14. Dacharbeiten


  1. 14.1. In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist, oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte überschreiten, müssen kollektive Schutzmaßnahmen gegen den Absturz von Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen und sonstigen Gegenstände sowie von Baustoffen getroffen werden.
    14.2. Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen Vorbeugungsmaßnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.

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*) Dieser Abschnitt wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.