ABSCHNITT II
Baustellenarbeitsplätze ausserhalb von
Räumen
1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1 Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an
erhöhten oder tieferliegenden Standorten müssen
standsicher und stabil sein; zu berücksichtigen sind dabei
- die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer,
- die höchstmögliche Belastung sowie die Verteilung der
Lasten,
- etwaige äußere Einwirkungen.
Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser
Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre
Standsicherheit durch geeignete und sichere
Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede
zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten
bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
1.2. Überprüfung
Standsicherheit und Festigkeit müssen in geeigneter Weise
überprüft werden, insbesondere nach einer etwaigen
Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des
Arbeitsplatzes.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1. Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere
die äußeren Einwirkungen ausgesetzten Anlagen,
müssen regelmäßig überprüft und
instandgehalten werden.
2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhandenen
Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar
gekennzeichnet werden.
2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach
Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes
verlegt oder freigeschaltet werden.
Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen oder Hinweise
anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen
ferngehalten werden.
Geeignete Warneinrichtungen und eine hängende Abschirmung sind
vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die Leitungen unterqueren
müssen.
3. Witterungseinflüsse
Die Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die
ihre Sicherheit und ihre Gesundheit beeinträchtigen
können, geschützt werden.
4. Herabfallen von Gegenständen
Die Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen
das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden, wenn
dies technisch möglich ist.
Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw.
gestapelt werden, daß sie nicht verrutschen oder
umstürzen können.
Gegebenenfalls müssen auf der Baustelle überdachte
Durchgänge vorgesehen werden, oder der Zugang zu
Gefahrenbereichen muß ausgeschlossen werden.
5. Absturz
5.1. Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert
werden, insbesondere durch solide Geländer, die hoch genug
sind und mindestens aus einer Fußleiste, einem Handlauf und
einer Mittelleiste bestehen, oder durch eine gleichwertige
Alternativlösung.
5.2. Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen
grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen oder mit
kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder
Auffangnetzen durchgeführt werden.
Ist die Verwendung dieser Einrichtungen aufgrund der Art der
Arbeiten ausgeschlossen, so sind geeignete
Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder
andere verankerte Sicherheitsausrüstungen zu verwenden.
6. Gerüste und Leitern*)
6.1. Jedes Gerüst muß in sachgerechter Weise so
entworfen, gebaut und instandgehalten werden, daß es nicht
einstürzt oder sich plötzlich bewegt.
6.2. Arbeitsplattformen, Laufstege und Gerüsttreppen
müssen so gebaut, bemessen, geschützt und verwendet
werden, daß niemand abstürzt oder von herabfallenden
Gegenständen getroffen werden kann.
6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person
überprüft werden
a) vor ihrer Inbetriebnahme,
b) danach in regelmäßigen Abständen sowie
c) nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach
Unwettern oder Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre
Haltbarkeit oder Standfestigkeit beeinträchtigt werden
könnte.
6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und
ordnungsgemäß instandgehalten werden.
Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und
bestimmungsgemäß verwendet werden.
6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren
gesichert sein.
7. Hebezeuge*)
7.1. Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der
wesentlichen Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und
Abstützungen, müssen
a) sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren
Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen;
b) ordnungsgemäß aufgestellt und verwendet werden;
c) betriebsfähig gehalten werden;
d) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
überprüft und regelmäßigen Prüfungen und
Kontrollen unterzogen werden;
e) von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung
erhalten haben, bedient werden.
7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muß der Wert
für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar
angegeben sein.
7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur
bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge*)
8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge
müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer
Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ordnungsgemäß eingesetzt werden.
8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und
Förderzeugen müssen besonders geschult sein.
8.3. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu
verhindern, daß Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und
Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins Wasser stürzen.
8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und
Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die
den Fahrer bei einem Umstürzen der Maschine vor dem
Erdrücktwerden und die ihn vor herabfallenden
Gegenständen schützen.
9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen*)
9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich
Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen
a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer
Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
b) betriebsfähig gehalten werden;
c) ausschließlich für zweckgemäße Arbeiten
verwendet werden;
d) von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden.
9.2. Anlagen und Geräte unter Druck müssen
gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
überprüft und regelmäßigen Prüfungen und
Kontrollen unterzogen werden.
10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten,
Tunnelbau, Erdarbeiten
10.1. Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder
Tunnelbauarbeiten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen
getroffen werden, die
a) in einer geeigneten Verschalung bzw. Abschrägung bestehen;
b) Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem
Herabfallen von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen
von Wasser vermeiden;
c) eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen
gewährleisten, damit für Atemluft gesorgt ist, die nicht
gefährlich oder gesundheitsschädlich ist;
d) es ermöglichen, daß sich die Arbeitnehmer im
Brandfall oder beim Eindringen von Wasser oder Material in
Sicherheit bringen können.
10.2. Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen
durchgeführt werden, um die Gefährdung durch unterirdisch
verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und
auf ein Mindestmaß zu verringern.
10.3. Die Ausschachtung muß über sichere Wege betreten
und verlassen werden können.
10.4. Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge
müssen von Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls
müssen geeignete Abschrankungen angebracht werden.
11. Abbrucharbeiten
Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine
Gefährdung bewirken kann,
a) müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen und
sachgemäße Arbeitsverfahren angewandt werden;
b) dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen
Person geplant und durchgeführt werden.
12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere
Fertigbauteile
12.1. Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon,
Schalungen, Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie
Abstützungen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen
Person auf- oder abgebaut werden.
12.2. Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender
Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines
Bauwerks sind ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
12.3. Schalungen, vorläufige Träger und Abstützungen
müssen so entworfen, berechnet, angebracht und instandgehalten
werden, daß sie den möglicherweise auf sie einwirkenden
Beanspruchungen sicher standhalten können.
13. Spundwände und Senkkästen
13.1. Spundwände und Senkkästen sind
a) sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit
hinreichender Festigkeit zu bauen;
b) mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich
die Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten
können.
13.2. Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand
oder eines Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer
fachkundigen Person erfolgen.
13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in
regelmäßigen Abständen von einer sachkundigen
Person kontrolliert werden.
14. Dacharbeiten
14.1. In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung
erforderlich ist, oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die
von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte überschreiten,
müssen kollektive Schutzmaßnahmen gegen den Absturz von
Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen und sonstigen
Gegenstände sowie von Baustoffen getroffen werden.
14.2. Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen
Flächen aus nicht durchtrittsicherem Material oder in deren
Nähe arbeiten müssen, müssen
Vorbeugungsmaßnahmen getroffen werden, um ein versehentliches
Begehen der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein
Abstürzen zu verhindern.
––––––––––––––––––––
*) Dieser Abschnitt wird in der künftigen
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von
Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.