DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118 a,

auf Vorschlag der Kommission1), die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament2)

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118 a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz4) sieht den Erlaß einer Richtlinie vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gewährleisten soll.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz5) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen vorzulegen.

Arbeitnehmer sind auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen besonders großen Gefahren ausgesetzt.

In mehr als der Hälfte der Arbeitsunfälle auf Baustellen in der Gemeinschaft haben nicht geeignete bauliche und/oder organisatorische Entscheidungen oder eine schlechte Planung der Arbeiten bei der Vorbereitung des Bauprojekts eine Rolle gespielt.

In jedem Mitgliedstaat müssen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung von Arbeiten, deren Umfang eine bestimmte Schwelle überschreitet, unterrichtet werden.

Bei der Errichtung eines Bauwerks können Fehler bei der Koordinierung, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmen auf der gleichen begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen führen.

Ab der Vorbereitung des Bauprojekts, jedoch auch während der Durchführung der Bauarbeiten ist daher eine verstärkte Koordinierung zwischen den verschiedenen Ausführenden erforderlich.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Gewährleistung verbesserter Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Darüber hinaus können Selbständige und Arbeitnehmer, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit gefährden.

Es ist daher erforderlich, bestimmte einschlägige Vorschriften der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie)6) und der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie)7) auf Selbständige und auf Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer Baustelle ausüben, auszudehnen.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit8). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch im Fall zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen in vollem Umfang Anwendung.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar, insbesondere in bezug auf den Regelungsgegenstand der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte9) und der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge10).

Nach dem Beschluß 74/325/EWG11) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


––––––––––––––––––––
1) ABl. Nr. C 213 vom 28.8.1990, S. 2, und ABl. Nr. C 112 vom 27.4.1991, S. 4.
2) ABl. Nr. C 78 vom 18.3.1990, S. 172, und ABl. Nr. C 150 vom 15.6.1992.
3) ABl. Nr. C 120 vom 6.5.1991, S. 24.
4) ABl. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 3.
5) ABl. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 1.
6) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
7) ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
8) ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
9) ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
10) ABl. Nr. L 210 vom 21.7.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 90/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 19.7.1990, S. 55).
11) ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.