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Anhang II

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
    a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
    b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
    aa) Nummer 1 Buchstabe a,
    bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
    cc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
    der Gefahrstoffverordnung,
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  7. Arbeiten mit Tauchergeräten,
  8. Arbeiten in Druckluft,
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.