Artikel 3
Koordinatoren – Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan-
Vorankündigung
(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e und f.
(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend Artikel 5 Buchstabe b erstellt wird.
- die mit besonderen Gefahren, wie in Anhang II aufgeführt, verbunden sind
oder - für die nach Absatz 3 eine Vorankündigung erforderlich ist.
- bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30
Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer
gleichzeitig beschäftigt werden
oder - deren voraussichtlicher Umfang 500 Manntage übersteigt,
übermittelt der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.