§ 19
Nachweise

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

  1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen- , Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
  2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
  3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.