§ 14
Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf
und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung
hat vorzunehmen, wer
- einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder
eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich
überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbringt,
- Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung
im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend
grenzüberschreitend verbringt, sofern es
sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt,
oder
- nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter
verbringt.
(1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.
(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht
für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben
unberührt.