§ 97
Aufbewahrung und
Bereithalten von Unterlagen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine
Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft
aufbewahrt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür
zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten
wird bei
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
- Röntgeneinrichtungen,
- Störstrahlern und
- Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene radioaktive
Stoffe enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem
dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88
Absatz 5,
- bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die
Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht
nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und § 89 Absatz 1,
- bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtungen
der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer
1,
- bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen
- die Bescheinigung eines behördlich bestimmten
Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
- der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1
und
- die Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen
nach wesentlichen Änderungen des Betriebes
der Röntgeneinrichtung und
- bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der
letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.