Anlage 5
(zu § 27 und Anlage 7)
Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege
für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und
CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.
- Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn
- im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Megagramm Rückstände
deponiert werden oder
- bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und
Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen
Bereichen.
- Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung
von Rückständen.
- Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität
der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von
den Nummern 1 bis 3: R · CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder
Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Faktor A |
Faktor R |
5 < A ≤ 10 |
0,3 |
10 < A ≤ 20 |
0,2 |
20 < A |
0,1 |
- Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von
Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar
mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe berücksichtigt und
müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe oder der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.